Der Verfassungsgerichtshof hält es für sachlich gerechtfertigt, dass Mieter von Geschäftsräumen anders behandelt werden als Unternehmenspächter. Das Gesetz bleibt aufrecht.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Unternehmen zu führen. Man kann dafür einfach nur Räumlichkeiten anmieten und sich dort entfalten. Oder man kann gleich das Unternehmen pachten, wobei man zu den Räumlichkeiten etwa auch gleich einen Kundenstock oder Personal dazu erhält. Doch gerade rund um Covid wurde deutlich, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Regelungen für diese zwei Varianten vorsieht.
Während Mieter von Geschäftsräumen für die Zeit, in der sie während der Lockdowns wegen Covid-19 ihr Objekt nur eingeschränkt nutzen konnten, dem Vermieter laut Paragraf 1105 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) auch nur einen reduzierten Mietzins zahlen müssen, gibt es so eine Regelung für Unternehmenspächter nicht. Sie müssen in diesem Fall den vollen Pachtzins entrichten. Erleichterungen gibt es in diesem Fall bloß für jene, die den Pachtgegenstand nur für ein einziges Jahr gepachtet haben. Diese haben dann Anspruch auf einen Nachlass, wenn der Ertrag durch die Seuche um mehr als die Hälfte des gewöhnlichen Ertrags gefallen ist.