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Der ökonomische Blick

Ungleichheit durch Recht

Die Spieler können die Regeln selbst zu ihren Gunsten verändern – jedenfalls dann, wenn Sie einen Anwalt zur Seite haben.(c) IMAGO/Martin Gruber (IMAGO/Martin Gruber)
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Die rechtlichen Regeln bestimmen die Positionen der Teilnehmer im ökonomischen Spiel. Sie zu beeinflussen ist daher ein wesentlicher Aspekt des Marktgeschehens.

„Vor dem Recht sind alle gleich“ ist ein Grundsatz rechtsstaatlicher Ordnungen. Hieraus folgt auch, dass sich Rechtssubjekte als Gleiche gegenüberstehen, wenn sie ihre Rechte gegeneinander durchsetzen wollen.

Dieses formal-rechtliche Ideal liegt auch ökonomischen Modellen zu Grunde, die davon ausgehen, dass die Rechtsordnung zwar Rechte zuordnet, es aber den Marktteilnehmern obliegt, durch Handel eine effiziente Verteilung von Gütern zu erzielen. Nach dem Coase Theorem ist für dieses Endresultat die anfängliche Zuordnung von Rechten irrelevant. Dem stehen allenfalls Transaktionskosten im Wege, nicht aber das Recht.

Jede Woche gestaltet die „Nationalökonomische Gesellschaft" (NOeG) in Kooperation mit der "Presse" einen Blog-Beitrag zu einem aktuellen ökonomischen Thema. Die NOeG ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung der Wirtschaftswissenschaften.

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So intuitiv diese Modelle sind, so weit sind sie von der Realität entfernt. In der Tat bestimmt sich der wirtschaftliche Gewinn oftmals nach der rechtlichen Ausgangsposition. Dies liegt zum einen daran, dass die Wahrnehmung und Durchsetzung von Rechten mit erheblichen Kosten verbunden ist. Auch muss man über das nötige Kleingeld verfügen bzw. hinreichend kreditwürdig sein, um sich am Handel, durch den Rechte neu zugeordnet werden, zu beteiligen.

Darüber hinaus ist das Recht selbst wesentlich formbarer als es das Ideal eines Spiels vermuten lässt, bei denen sich die wettstreitenden SpielerInnen an die gleichen Spielregeln halten müssen. Tatsächlich können die SpielerInnen während des Spiels die Regeln selbst zu ihren Gunsten verändern – jedenfalls dann, wenn Sie einen Anwalt zur Seite haben.

Verhandlungsmacht

Im Markt herrscht das Privatrecht (Vertrags- und Eigentumsrecht, Gesellschaftsrecht etc.). Die Regeln sind weitestgehend dispositiv, d.h., sie können von den Marktteilnehmern durch andere ersetzt werden. Hier spielt Verhandlungsmacht eine erhebliche Rolle. Darüber hinaus sind die Regeln des Privatrechts abstrakt gefasst und wenden sich an eine Vielzahl von Fällen. Dies macht sie auslegungsfähig und damit dehnbar. Wer seine Position im Markt verbessern möchte, ist gut beraten, seine Rechtspositionen bis an die Grenzen des noch vertretbaren auszuweiten. Selbst wenn diese Grenzen überschritten werden, geht das Spiel weiter. Erst wenn ein Mitspieler die Position in Frage stellt und den Rechtsweg einschlägt, droht Gefahr. Das kann lange dauern und der Ausgang ist meist ungewiss. In der Zwischenzeit lässt sich aus der Rechtsposition Kapital schlagen.

Die Privatautonomie geht aber noch weiter. Die Parteien können beschließen, dass das Recht eines anderen Staates auf ihren Vertrag Anwendung finden, oder dass Gerichte anderer Länder oder Schiedsgerichte für seine Durchsetzung verantwortlich sein sollen. Damit wird den Parteien neben dem Recht, den Inhalt ihrer Verträge zu bestimmen, auch die Option zugesprochen, sich ihr Recht selbst zu wählen.

Dieser Grundsatz gilt schon lange nicht mehr nur für das Vertragsrecht, sondern hat sich auch für das Gesellschaftsrecht und mittelbar für Teilbereiche des Eigentumsrechts durchgesetzt. Einige Länder (darunter auch Österreich) haben lange darauf bestanden, dass Unternehmen, die ihre Verwaltung (ihren Sitz) im Inland haben, nach nationalem Recht inkorporiert sein müssen, um als juristische Personen anerkannt zu werden. Diese Regel ist durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem Ideal der Freizügigkeit von juristischen Personen und offenen Kapitalmärkten zum Opfer gefallen. Heutzutage können sich Kapitalgesellschaften in der Regel das Recht suchen, mit dem sie erst zur juristischen Person werden, ohne fürchten zu müssen, dass ihnen die Rechtspersönlichkeiten in Drittländern, einschließlich des Landes, wo sie tätig sind, abgesprochen wird.

Mit diesem Schachzug steht auch das Eigentumsrecht an Finanzinstrumenten zur Disposition der Marktteilnehmer. Diese werden vorrangig von Kapitalgesellschaften emittiert und da sie selbst keine materielle Gestalt haben, können sie nicht nach dem für das Eigentumsrecht geltenden Territorialprinzip der Rechtsordnung des Staates unterstellt werden, in dem sie sich befinden. Damit wird das juristische Monopol des Staates über die Benennung von Eigentumsrechten unterlaufen. Stattdessen gilt, dass das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, oder das von den Parteien des Kontovertrags gewählte Recht, auf Finanzinstrumente Anwendung findet.

Kein rein ökonomisches Spiel

Kurz, das Marktgeschehen ist nicht ein rein ökonomisches Spiel nach festen rechtlichen Regeln. Die rechtlichen Regeln bestimmen die Positionen der Spieler. Sie zu beeinflussen ist daher ein wesentlicher Aspekt des Marktgeschehens. Unter diesen Bedingungen nur auf die Umverteilung durch Besteuerung zu bauen, greift zu kurz. Nicht nur gibt es hinreichend rechtliche Möglichkeiten, diese zu umgehen (nicht zuletzt durch die Wahl des Gründungsortes eines Unternehmens), sondern hierdurch wird auch der Eindruck erweckt, dass die mit Hilfe juristischer Geschicklichkeit erwirtschafteten Güter den Wirtschaftsakteuren gehören. Das Recht ist aber kein privates, sondern ein soziales Gut.

Die Autorin

Katharina Pistor ist Rechtswissenschaftlerin und lehrt an der Law School der Columbia Universität in New York. Sie ist Autorin von „Der Code des Kapitals – Wie das Recht Reichtum und Ungleichheit schafft“ (Suhrkamp 2020).

Katharina Pistor
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