OGH-Entscheidung

Krankenversicherung: Kunde darf sich gegen Vertragsanpassung wehren

Dürfen Versicherungen Jahre später weniger auszahlen, als anfangs vereinbart?
Dürfen Versicherungen Jahre später weniger auszahlen, als anfangs vereinbart?imago images/Westend61
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Gegen einseitige Änderungen von Versicherungsverträgen sind nicht nur Verbandsklagen möglich. Auch Kunden selbst können dagegen vor Gericht ziehen, entschied der OGH.

Wien. Einseitige Prämien- oder Leistungsanpassungen bei Versicherungen führen immer wieder zu Ärger und Streitigkeiten. So auch in einem Fall, mit dem sich der Oberste Gerichtshof zu befassen hatte: Es ging um eine private Krankenversicherung, der Vertrag war 1996 abgeschlossen worden. Im September 2020 verständigte der Versicherer den Kunden von einer Leistungsanpassung: Künftig würden bei Eintritt eines Versicherungsfalles nicht mehr 70, sondern nur noch 50 Prozent des Rechnungsbetrages erstattet.

„Wir sind gesetzlich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass mit den Prämien aus Krankenversicherungsverträgen die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtung gewährleistet ist“, hieß es in dem Schreiben. Wegen der „allgemein häufigen Inanspruchnahme von Leistungen“ und aufgrund der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung sei eine Anpassung erforderlich. Nachdem sich der Kunde vor Jahren schon einmal gegen eine Prämienerhöhung ausgesprochen habe, bleibe auch diesmal die Prämie gleich und der Selbstbehalt werde erhöht.

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