OGH: "Österreich" erhält zu Recht keine Presseförderung

(c) Die Presse/Clemens Fabry
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Der Oberste Gerichtshof gibt der Kommunikationsbehörde KommAustria recht: Diese hatte keine Förderung an "Österreich“ aufgelegt, weil Kauf- und Gratiszeitung großteils ident sind.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass die Tageszeitung "Österreich" keinen Anspruch auf Presseförderung hat. Damit bestätigte der OGH eine Entscheidung der Kommunikationsbehörde KommAustria, gegen die die Mediengruppe Österreich vorgegangen war. "Österreich" bekam für das Jahr 2020 keine Förderung ausgeschüttet, weil die Kaufzeitung großteils ident mit "oe24" sei und in der Gesamtauflage der beiden Titel der Gratisanteil überwiege. Diese Auslegung sei vertretbar, so das Gericht. Der Streitwert betrug rund eine Million Euro.

Laut Presseförderungsgesetz sind Druckschriften, die überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, nicht gesondert zu fördern, sondern sind dem Stammblatt zuzurechnen. "Österreich" wurde laut der Entscheidung des OGH von Beginn an überwiegend gratis vertrieben. Seit Ende Juni 2018 vertreibt die Mediengruppe Österreich die gratis abgegebenen Exemplare aber unter einem anderen Titel: "oe24". "Nach wie vor handelt es sich bei der Gratisausgabe aber um eine (bloß) 'abgespeckte' Variante der Kaufausgabe", hielt der OGH in einer Mitteilung fest.

Die KommAustria stellte fest, dass zwischen "oe24" und "Österreich" keine ausreichende wirtschaftliche und journalistische Selbstständigkeit gegeben sei, womit die Gratiszeitung der Kaufzeitung zugerechnet wurde und damit die Förderrichtlinien für Presseförderung nicht erfüllt wurden. Die Mediengruppe "Österreich" klagte die Republik daraufhin wegen der Entscheidung und bekam erstinstanzlich vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien Recht. Die Finanzprokurator legte Berufung ein - und bekam vom Oberlandesgericht Wien (OLG) Recht, das die Klage gegen die Republik abwies.

Die Mediengruppe Österreich ging daraufhin zum Obersten Gerichtshof, der der Revision aber nicht Folge gab. Die Auslegung der KommAustria sei "jedenfalls vertretbar und keineswegs willkürlich", befand der OGH.

(APA)

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