Mehrere Klauseln des schwedischen Zahlungsanbieters Klarna seien rechtswidrig gewesen, lautet das rechtskräftige Urteil. Klarna betont, diese bereits Anfang 2022 überarbeitet zu haben.
Das Handelsgericht Wien hat mehrere ehemalige Klauseln des schwedischen Zahlungsanbieters Klarna für unzulässig erklärt. Demnach dürfe Klarna ihre Nutzerinnen und Nutzer nicht zur ausschließlichen Kontaktaufnahme per App oder Website zwingen. Das hat das Handelsgericht (HG) nach einer Klage der Arbeiterkammer (AK) entschieden. Auch drei weitere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens seien gesetzwidrig gewesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Klarna tritt in Österreich als Zahlungsdienstleister für Käufe auf Rechnung und Sofortüberweisungen auf. Bei Beschwerden und Problemen, etwa wenn eine Ware nicht geliefert wurde, sollte die Kontaktaufnahme mit Klarna ausschließlich über die App des Zahlungsanbieters, dessen Website oder über den Kundenservice erfolgen. Das habe klar gegen das Konsumentenschutzgesetz verstoßen, urteilte das HG Wien - Klarna dürfe keinen bestimmten Kommunikationsweg vorschreiben. Eine Erklärung per E-Mail sei ausreichend.
Zahlungsfälligkeiten und verstreute AGBs laut Urteil intransparent
Klarna ist es auch nicht mehr erlaubt, in seinen Klauseln unterschiedliche Fälligkeiten für Zahlungen zu nennen - ab Rechnungsdatum, ab Versand oder ab Erhalt der Ware. Diese Regelungen seien intransparent gewesen. Unzulässig war auch die Bestimmung, dass die pauschal vorgegebenen Mahngebühren immer zu zahlen sind - unabhängig davon, ob die Konsumentinnen und Konsumenten den Zahlungsverzug selbst verschuldet haben oder nicht. Die Klausel sei daher unzulässig gewesen.
Als intransparent wurde auch bewertet, dass die Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf vielen Unterseiten der Unternehmenswebsite verstreut waren. Sie seien zudem unter verschiedenen Überschriften wie "FAQ" und "Kundenservice" verlinkt gewesen. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich so keinen Überblick verschaffen, urteilte das Gericht. Nicht gefolgt ist das HG Wien hingegen der Argumentation der AK, dass Klarna durch mehrfache Mahnungen oder Vorschreibungen von Mahnspesen zur Zahlung nicht bestehender Forderungen auffordere.
Klarna überarbeitete Klauseln im Vorjahr
Klarna betont gegenüber der „"Presse"“, dass sich das Urteil nicht auf die aktuellen AGBs und FAQs beziehe, sondern darauf, wie sie vor über einem Jahr ausgesehen hätten. "Wir haben diese bereits Anfang 2022 überarbeitet", schreibt der schwedische Zahlungsanbieter in einer Stellungnahme. Darüber hinaus habe das Gericht den Vorwurf zurückgewiesen, dass Klarna systematisch nicht fällige oder nicht existierende Forderungen gegenüber österreichischen Verbraucher:innen einziehe.
(APA/red)