Rechtsfrage Winterdienst

Schnee, Laub & Eis: Wer die Stolperfallen räumen muss

Der Weg zu den Mistkübeln im Hof muss ebenso gefahrlos möglich sein wie das Nutzen des Gehsteigs vor dem Haus.
Der Weg zu den Mistkübeln im Hof muss ebenso gefahrlos möglich sein wie das Nutzen des Gehsteigs vor dem Haus.Christopher Dickie
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Die gefahrlose Benützung von Gehsteigen und Wegen ist nicht nur im Winter, sondern das ganze Jahr über zu gewährleisten.

Wenn sich feuchtes Laub häuft, der Schnee leise rieselt oder Regen den kalten Asphalt in eine Eisbahn verwandelt, sind Haus- und Grundeigentümer gefordert. Sie müssen nämlich dafür sorgen, dass Gehsteige und Wege auf dem Grundstück trotz herbst- und winterlicher Bedingungen gefahrlos begangen werden können. Was das konkret bedeutet, wissen Roman Reßler, Rechtsberater im Zentralverband Haus und Eigentum sowie Udo Weinberger von der Mag. Udo Weinberger Immobilien GmbH.

Was heißt Schneefall für Haus- und Grundeigentümer sowie Hausverwalter?

„Laut Straßenverkehrsordnung besteht eine Räum- und Streupflicht“, sagt Roman Reßler. Das heißt, Gehsteige und -wege müssen von Schnee oder Laubmassen geräumt sowie bei Eis und Glättegefahr gestreut werden. „Dazu trifft Eigentümer die Wegehalterhaftung aus dem ABGB“, ergänzt Udo Weinberger. „Das bedeutet, Grundeigentümer und Hausverwalter müssen auch dafür sorgen, dass Wege und Stiegen am Grundstück selbst geräumt und gestreut werden müssen.“ Das kann der Weg von der Haus- zur Gartentür oder zu den Mistkübeln im Hof sein oder zu den Stiegen in einer Wohnhausanlage.

Wann beziehungsweise wie lange muss der Eigentümer räumen und streuen?

Reßler erklärt: „Die Räum- und Streupflicht nach der StVO gilt zwischen sechs Uhr morgens und 22 Uhr abends.“ Anders sieht es auf dem Grundstück aus, weiß Weinberger: „Hier gibt es keine zeitliche Begrenzung. Wohnt im Haus etwa ein Arzt oder Schichtarbeiter, der außerhalb dieser Kernzeiten heimkommt oder weggeht, muss das ohne Risiko möglich sein.“

Heißt das, man muss in diesem Fall rund um die Uhr räumen und streuen?

„Eigentlich ja“, meint Weinberger. „In der Praxis ist das allerdings schon etwas schwierig – und ich habe bisher noch keinen Winterdienstanbieter gefunden, der das macht.“ Aber man muss sich auf jeden Fall ernsthaft mit dem Risiko auseinandersetzen. „Man könnte etwa eine Tafel anbringen, auf der darauf hingewiesen wird, dass es sich um einen Privatweg handelt und dieser nur während einer bestimmten Zeit winterdienstlich betreut wird.“

Was muss man tun, wenn es keinen Gehsteig bei der Liegenschaft gibt?

Reßler: „Gibt es keinen Gehsteig, so muss der Straßenrand oder die Grünfläche davor in der Breite von einem Meter gesäubert und gestreut werden.“ Nur dann, wenn die Fläche unverbaut beziehungsweise land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, muss nicht geräumt und gestreut werden. Grundsätzlich müssen zwei Drittel des Gehsteigs geräumt und gestreut werden. Ist der Gehsteig weniger als 1,5 Meter breit, muss er allerdings vollständig geräumt werden.

»Man sollte auf jeden Fall darauf achten, dass das in Frage kommende Unternehmen die Aufgabe auch wirklich erfüllen kann.“«

Udo Weinberger

Weinberger Immobilien 

Wohin soll man eigentlich mit dem ganzen Schnee?

„Der Schnee darf weder auf die Straße, noch auf einen Radweg oder eine Grünfläche geschaufelt werden“, erklärt Reßler. „Er muss also vom Winterdienst entweder entfernt oder – falls möglich – auf dem Grundstück, beispielsweise im Hof, gelagert werden.“ Auch Laub und Streugut dürfen übrigens nicht ins Rinnsal gekehrt werden.

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