Ob Rohrbruch oder geplatzter Wasserschlauch – ein Wasserschaden ist nicht nur lästig, sondern kann auch teuer werden. Doch wer haftet und zahlt den Schaden?
Nicht nur bei der großen Überschwemmung im Badezimmer, auch bei einem nassen Fleck an der Decke ist schnelles Handeln gefragt. Denn: Ein Wasserschaden stellt eine sogenannte ernste Gefahr für Gebäude dar. Elke Hanel-Torsch von der Mietervereinigung und Versicherungsmakler Norbert Jagerhofer wissen, worauf es in Mietrechts- und Versicherungsfragen ankommt.
Was sollte man tun, wenn es zu einem Wasserschaden kommt?
Hanel-Torsch: „Im Akutfall sollte man – sofern möglich – den Hauptwasserhahn abdrehen, die Feuerwehr rufen und elektrische Anlagen vor Kurzschluss schützen, indem man Stromkreise spannungslos schaltet. Natürlich muss zudem der Vermieter, Verwalter oder Hauseigentümer informiert werden.“ Letzteres sollte man auch tun, wenn sich „nur“ ein nasser Fleck an der Wand abzeichnet, „da man als Mieter die Pflicht hat, Schäden von der Wohnung fernzuhalten. Ein Wasserschaden ist eine sogenannte ernste Gefahr für das Gebäude. Das ist auch wichtig, um zu klären, wer für den Schaden aufkommen muss“, weiß die Expertin.
Ist die Frage, wer für den Schaden aufkommt, immer einfach zu klären?
„Bei Wohnungen, die dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegen, also im Altbau und geförderten Wohnbau, gilt für die allgemeinen Teile des Hauses, und somit für Wasserrohre in der Wand, die Erhaltungspflicht des Vermieters“, erklärt Hanel-Torsch: „Mit der Schadensmeldung, im Idealfall schriftlich, sollte man zugleich die Behebung des Wasserschadens binnen einer angemessenen Frist verlangen. Hilfreich dazu ist, die sichtbaren Schäden genau zu dokumentieren.“ Bei allen anderen Gebäuden sei entscheidend, welche Vereinbarungen hinsichtlich Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten im Mietvertrag getroffen wurden.
»Bei Wohnungen, die dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegen, also im Altbau und geförderten Wohnbau, gilt für die allgemeinen Teile des Hauses, und somit für Wasserrohre in der Wand, die Erhaltungspflicht des Vermieter.«
Elke Hanel-TorschMietervereinigung
Ist ein Wasserschaden nicht ohnehin immer ein Versicherungsfall?
„Ja, wobei zwei Versicherungen unterschieden werden müssen“, betont Jagerhofer: „Alle Leitungen, die zum Gebäude gehören, sind in der Gebäudeleitungswasserversicherung versichert. Bei Leitungswasserschäden, die den Inhalt des Gebäudes betreffen, greift die Haushaltsversicherung.“
Und wer zahlt beim geplatzten Waschmaschinenschlauch?
Hanel-Torsch: „Leitungen, die sich nicht in der Wand befinden, betreffen den Mieter.“
Hat man bei Wasserschäden einen Anspruch auf Mietzinsminderung?
„Entscheidend ist, wer den Schaden verursacht hat“, erklärt Hanel-Torsch: „Ist der Mieter für das Gebrechen verantwortlich, kann er keine Minderung beantragen. Handelt es sich um einen Rohrbruch oder ist ein anderer Mieter dafür verantwortlich, dann hat der betroffene Mieter Anspruch auf Mietzinsminderung.“
Wie sieht es aus, wenn die Silikonfuge bei Duschtassen undicht ist?
Jagerhofer: „Das kann sowohl die Leitungswasser- als auch Haushaltsversicherung betreffen. Man sollte bedenken, dass der Oberste Gerichtshof Duschtassen als angeschlossene Einrichtung qualifiziert, sie sollen somit über eine eigene Klausel im Versicherungsvertrag abgedeckt sein.“
Auf welche Punkte sollten Versicherungsnehmer generell achten?
„Bei der Gebäudeleitungswasserversicherung gibt es oft Rohrbegrenzungen“, weiß Jagerhofer: „Das heißt, es sind beispielsweise nur drei Meter des Wasserrohrs versichert. Muss aber ein sechs Meter langes Rohr wegen eines Rohrbruchs getauscht werden, bekommt der Versicherte hier nur die Hälfte der Kosten ersetzt. Man sollte deshalb darauf achten, dass es diesbezüglich kein Limit gibt. Nicht immer versichert sind auch Korrosions- oder Muffenversatzschäden.“
Ist Zudrehen des Hauptwasserhahns bei längerer Abwesenheit Pflicht?
„Diese Klausel findet man tatsächlich ständig, auch in Versicherungen von Gebäuden und Eigenheimen“, erzählt Jagerhofer: „Kann man jedoch nachweisen, dass eine andere Person regelmäßig in der Wohnung oder im Haus geschaut hat, ob alles passt, ist diese Klausel meist hinfällig. Zumindest hat der Oberste Gerichtshof dann bisher meist im Sinn des Versicherten entschieden.“ Hanel-Torsch ergänzt: „Hat der Mieter einen eigenen Hauptwasserhahn und ist der Zugang möglich, kann der Vermieter diese Regel aufstellen. Was er nicht kann, ist, den Mieter zum Abschluss einer Haushaltsversicherung zu verpflichten. Ich kann aber nur jedem dazu raten, da er sonst etwaige Schäden, die er schuldhaft verursacht hat, selbst zahlen muss.“
Wer zahlt, wenn es zu Schäden in der Nachbarwohnung kommt?
„Dann ist man in der Zivilhaftpflichtsparte der Haushaltsversicherung, da gibt es eine Umkehr der Beweislast“, wie Jagerhofer erklärt: „Man muss beweisen, dass man am Schaden keine Schuld hat. Wenn doch, bezahlt die Haushaltsversicherung des Verursachers. Der Geschädigte erhält nur den Zeitwert. Daher ist es besser, der Geschädigte meldet den Leitungswasserschaden bei seiner Haushaltsversicherung. Er erhält den Neuwert, vorausgesetzt, er hat eine Leitungswasserversicherung zum Neuwert. In diesem Fall regressiert dann diese Versicherung bei der des Verursachers.“