Bankgeheimnis

Sparbücher weg: Muss die Bank der Erbin Auskunft geben?

MGO
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Eine Erbin wollte Auskunft über Losungswort-Sparbücher ihrer verstorbenen Mutter, die Bank lehnte das ab. Der Rechtsstreit ging bis zum OGH.

Wien. Sparbücher in Papierform – es gibt sie noch. Und sogar sie haben ihre rechtlichen Tücken. Das zeigt ein Fall den kürzlich der Oberste Gerichtshof entschieden hat (OGH; 10Ob43/23f).

Eine Bankkundin wollte Auskunft über mehrere sogenannte Kleinbetragssparbücher. Dabei handelt es sich um Sparbücher mit Losungswort und einem Guthaben unter 15.000 Euro, die nicht auf den Namen des jeweiligen indentifizierten Kunden lauten.

Konkret ging es um Sparbücher, die teils von dieser Kundin, teils von ihrer – inzwischen verstorbenen – Mutter angelegt worden waren. Nun ist die Tochter zwar Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer Mutter., die Sparbücher hatte sie jedoch nicht in ihrem Besitz und wusste auch nichts über deren Verbleib. Es gab auch keinen Gerichtsbeschluss über die Kraftloserklärung dieser Urkunden.

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