VfGH-Entscheid

Uni-Abschluss reicht nicht mehr, um Wirtshaus zu eröffnen

Bisher konnten Uni-Absolventen ohne spezielle Prüfung Gastronomen werden.
Bisher konnten Uni-Absolventen ohne spezielle Prüfung Gastronomen werden.Clemens Fabry
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Bisher befähigte jeder Uni-Abschluss zum Gastgewerbe. Der Vefassungsgerichtshof hat nun entschieden, dass das so nicht mehr in Ordnung ist.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass nicht jeder beliebige Studienabschluss ausreicht, um ein Gastgewerbe zu führen. Bisher konnte laut Gastgewerbe-Verordnung jeder mit Universitätsabschluss ein Lokal eröffnen. Damit dürfte vorerst Schluss sein. Der VfGH sieht in der Bestimmung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz - denn in allen anderen Fällen sei ein Nachweis einschlägiger Fachkenntnisse erforderlich, heißt es in der Entscheidung von Ende Februar.

Wer „Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität oder eines zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges“ vorweisen kann, hat die Befähigung, ein Gastgewerbe zu führen, hieß es in der Bestimmung, die der Verfassungsgerichtshof nun als gesetzwidrig aufgehoben hat. Mit einem Abschluss in Publizistik konnte man also genauso gut ein Restaurant eröffnen wie mit einem Abschluss in Biologie oder in Jus. Weiteres Detail aus der Gastgewerbe-Verordnung: Kommt der Studienabschluss von einer Fachhochschule und nicht von einer Universität, muss sehr wohl eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus absolviert worden sein.

Anlassfall war Würstelstand

Im Ausgangsfall ging es um eine Gesellschaft, die zunächst ein sogenanntes freies Gastgewerbe führte, für das man keinen Befähigungsnachweis erbringen muss. Dabei dürfen nur „Speisen in einfacher Art“, alkoholfreie Getränke und Bier an maximal acht Tischen verkauft werden. Darunter fällt etwa ein Würstelstand. Im Juni 2022 wollte der Geschäftsführer den Betrieb aber zu einem „Kaffee Restaurant“ erweitern und meldete das Vorhaben beim Magistrat in Wien an. Als Befähigungsnachweis verwies er auf seine Zeugnisse der Studienrichtungen Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftsrecht, wobei mit diesen kein erfolgreicher Abschluss einer Studienrichtung belegt worden sei. Die Behörde sah damit den Befähigungsnachweis nicht erbracht.

Der Geschäftsführer scheiterte mit seiner Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien. Sein Fall landete schließlich beim Verfassungsgerichtshof. Der VfGH leitete eine Prüfung ein, weil er Zweifel hatte, ob ein Universitätsabschluss tatsächlich die fachliche und kaufmännische Qualifikation für ein Gastgewerbe nachweisen kann. Immerhin solle der Befähigungsnachweis dazu dienen, einen „gewissen Standard der Leistungen des Gewerbes im Sinne des Konsumentenschutzes sicherzustellen“, hieß es im Prüfungsbeschluss. Vielmehr liege es im öffentlichen Interesse, einen gewissen Standard fachlicher Leistungen durch eine fundierte Berufsvorbildung sowie eine ausreichende praktische Tätigkeit zu sichern. Diese Bedenken konnten im Verordnungsprüfungsverfahren „nicht zerstreut werden“, heißt es in der Entscheidung.

Neos fordern Liberalisierung

Die NEOS fordern, dass die Regierung die jetzt notwendige Novelle für eine „grundsätzliche Liberalisierung der Gewerbeordnung“ nutzt. „Jeder und jede soll ein Gasthaus eröffnen können“, sagt NEOS-Wirtschaftssprecher Gerald Loacker. „Natürlich müssen die Arbeits- und Gesundheitsstandards eingehalten werden, dafür braucht es aber keinen Befähigungsnachweis.“ Die Oppositionspartei habe bereits im Mai 2023 einen entsprechenden Antrag auf Änderung der Gewerbeordnung eingebracht.

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