Keine Gewährleistung, keine Rückgabe, aber Schadenersatz?

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Rechtlich sieht Experte Zankl wenig Chancen, den Vertrag aufzulösen.

Wien. „Ich bin eher pessimistisch, was die Chancen auf einen Vertragsausstieg betrifft.“ Das sagt Wolfgang Zankl, Zivilrechtsprofessor an der Uni Wien, zur aktuellen Debatte rund um Mängel beim Eurofighter. Auch wenn es, ohne die Mängel exakt zu kennen, schwerfällt, die Rechtsfragen zu beantworten, scheint eines klar: Leicht wird es nicht, den Hersteller in die Pflicht zu nehmen. Doch welche Ansprüche wären denkbar?

  • Gewährleistung. Eine klassische Gewährleistung scheidet aus. Dafür müsste man die Mängel innerhalb der ersten zwei Jahre geltend machen. Die Übergabe der Eurofighter ist aber schon viele Jahre her. Eine Ausnahme gäbe es nur, wenn es sich um einen versteckten Mangel, den der Käufer einfach nicht finden konnte, handelt. Dass ein solcher versteckter Mangel hier vorliegt (es geht um die Haltbarkeit eines Bauteils am Rumpfhinterteil), glaubt Zankl aber eher nicht.
  • Rückgabe und Vertragsauflösung. Könnte man den Vertrag als solchen stornieren, weil etwas Falsches geliefert wurde? Schließlich sollen die Eurofighter nun nur 2000 statt 6000 Flugstunden schaffen. Nun kann man die Ware zurückgeben, wenn ein Aliud, also etwas anderes als vereinbart, geliefert wurde. Weniger Flugstunden würden aber kein Aliud ausmachen, sagt Zankl. Dafür hätte man schon Panzer statt Flieger liefern müssen, sagt er im Gespräch mit der „Presse“. Auch sonst sieht Zankl wenig Chancen, den Vertrag zu stornieren. Der Zivilrechtsprofessor war einer der Rechtsexperten, die schon im parlamentarischen Untersuchungsausschuss zum Eurofighter 2007 geladen waren.Bereits damals riet er vom Ausstieg ab.
  • Schadenersatz. Bleibt noch die Möglichkeit, Schadenersatz zu fordern: für die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Flieger nicht hält, was er verspricht. Um Schadenersatz zu fordern, müsste aber ein Verschulden des Herstellers vorliegen. Dies wäre etwa der Fall, wenn er infolge von Testergebnissen bei der Herstellung des Fliegers damit rechnen musste, dass das Gerät ein Problem haben würde. Die Beweislast liegt, weil es hier um Schadenersatz aus einem Vertragsverhältnis geht, beim Hersteller. Dieser müsste sich von der Schuld freibeweisen, betont Zankl.

    Hier gäbe es also noch am ehesten Klagschancen – sofern der Hersteller nicht von sich aus die Probleme der Flieger behebt.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.10.2014)

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