Die Patientenanwälte hatten eine Distanzierung der Bundes-Ärtztekammer von den Streikplänen in Wien gefordert.
Die Wiener Patientenanwältin, Sigrid Pilz, und ihr niederösterreichisches Pendant, Gerald Bachinger, sind mit ihren Anliegen beim Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer, Artur Wechselberger, abgeblitzt. Die beiden hatten ihn am Dienstag in einem offenen Brief aufgefordert, sich gegen den geplanten Streik der Wiener Spitalsärzte am kommenden Montag und somit gegen die Wiener Ärztekammer zu stellen.
Eine ernste Konfliktsituation könne nicht erfolgreich deeskaliert werden, wenn gleichzeitig mit „pauschalen Vorwürfen und Unterstellungen agiert werde“, ließ Wechselberger den Patientenanwälten ausrichten. Dasselbe gelte für die Führung des Wiener Krankenanstaltenverbundes, von der Wechselberger „Lösungskompetenz im Arbeitsstreit“ einfordert statt „mit Drohungen unter Verweis auf Dienstplichtverletzungen Öl ins Feuer zu gießen“.
Fürsorgepflicht gegenüber Mitarbeitern
Schließlich unterliege die Unternehmensführung der Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern, nach der auch Verunsicherung, Sorgen und Frustration ernst zu nehmen seien. Der ärztlichen Belegschaft könne nur mit einer faktenbezogenen innerbetrieblichen Gesprächskultur begegnet werden.
Protestversammlung der Kammer
Unterdessen trafen sich am Mittwoch mehr als 350 Ärzte im Festsaal der WU Wien, um sich arbeitsrechtlich für den Warnstreik am 12. September schulen zu lassen. Es war die Auftaktveranstaltung der vom Streik- und Aktionskomitee der Wiener Ärztekammer beschlossenen Protestmaßnahmen gegen den Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV).
Die Versammlung stand im Zeichen einer arbeitsrechtlichen Schulung, die von Franz Marhold, Vorstand des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der WU Wien und Rechtsanwalt bei der Kanzlei Herbst Kinsky, abgehalten wurde. Marhold stellte dabei unmissverständlich fest, dass es auch für die Ärzte im KAV "ein Grundrecht auf Streikfreiheit" gebe und der Streik damit "absolut rechtens" sei. Dies sei auch verfassungsrechtlich abgesichert, wenn die Verhältnismäßigkeit gegeben ist und Streik die Ultima Ratio darstelle. Beides sei in diesem Fall gegeben.
(kb)