Causa Berner: Ainedter will vor den EGMR ziehen

Manfred Ainedter und Karl-Heinz Grasser
Manfred Ainedter und Karl-Heinz GrasserAPA/HERBERT NEUBAUER
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Der Rechtsanwalt ist mit seinem Antrag auf eine außerordentliche Revision beim OLG Wien abgeblitzt. Er hatte einem Belastungszeugen im Grasser-Prozess Lüge vorgeworfen.

In der zivilrechtlichen Causa der Klage von Willibald Berner gegen Rechtsanwalt Manfred Ainedter ist dieser mit seinem Antrag auf eine außerordentliche Revision beim Oberlandesgericht Wien abgeblitzt. Ainedter will nun zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gehen, kündigte der Anwalt von Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser am Dienstag an.

In dem Zivilrechtsverfahren hatte der Kläger, Willibald Berner, durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien auch in zweiter Instanz Recht bekommen. Stein des Anstoßes ist ein ORF-Radiobericht vom 14. Dezember 2017. Ainedter hatte im Anschluss an eine Verhandlung im Strafprozess gegen Grasser und andere wegen Korruptionsverdachts bei der Buwog-Privatisierung vor Journalisten über Berner gesprochen und diesem Lüge vorgeworfen.

"Einer lügt. Nachdem der Herr Ohneberg freigesprochen wurde, bleibt wohl nur der Herr Berner über", sagte Ainedter laut dem Radiobericht. Berner ist im Buwog-Verfahren ein Zeuge, der mit seinen bisherigen Aussagen Ainedters Mandant Grasser belastete.

6452,56 Euro erste Instanz, 1849,92 Euro zweite Instanz

Dem Anwalt des Klägers, Martin Deuretsbacher, zufolge ist das Urteil des OLG Wien nun rechtskräftig. Ainedter müsse die Behauptung, Berner sei ein Lügner, künftig unterlassen. Die Verfahrenskosten habe Ainedter dem Kläger Berner bereits ersetzt (6452,56 Euro erste Instanz und 1849,92 Euro zweite Instanz). Weiters müsse er im ORF-Radio im "Journal um Acht" die inkriminierte Behauptung öffentlich widerrufen.

Die von Ainedter angekündigte Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sei binnen sechs Monaten einzubringen. Diese Beschwerde richte sich gegen die Republik Österreich und ist völlig unabhängig von der Verpflichtung Ainedters zum Widerruf gemäß Urteilsspruch, erläutert Deuretsbacher.

(APA)

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