Sturzgefahr

Streupflicht gegen Glatteis kann auch für die Nacht bestehen

Glatteis ist nicht nur tagsüber eine Gefahr. Doch wer haftet wann?
Glatteis ist nicht nur tagsüber eine Gefahr. Doch wer haftet wann?(c) imago/Arnulf Hettrich (Arnulf Hettrich)
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Wenn vorhersehbar sei, dass es zu später Stunde noch rutschig wird, müsse man präventiv handeln, sagt der Oberste Gerichtshof.

Wien. Als Hauseigentümer hat man auch Pflichten für Leute, die rund um das Gebäude unterwegs sind. Das wird gerade im Winter, wenn es durch Glatteis rutschig wird, zum Thema. Doch eine Streupflicht besteht eigentlich nur von sechs bis 22 Uhr. Ausnahmsweise aber müsse man auch schon streuen, wenn erst zu nächtlicher Stunde Glatteis erwartet wird, sagt nun der Oberste Gerichtshof (OGH). Aber wann ist dies der Fall?

Diese Frage galt es nach dem Sturz eines Mannes zu klären. Das Unglück war in der Nacht zum ersten Dezembertag des Jahres 2017 geschehen. Der Wiener befand sich um ein Uhr Früh auf dem Heimweg zu seiner Wohnung. Er betrat gerade die Wohnanlage, in der er Mieter war, als er auf eine Eisplatte trat. Der Mann rutschte aus und verletzte sich im Gesicht. Die Folge war eine Klage gegen die Eigentümer seiner Wohnhausanlage.

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