Die Europäische Kommission legt den Vertrag über die Reservierung von 300 Millionen Impfdosen vor und ist gelassen: Der Konzern muss wie zugesagt liefern.
Brüssel. Wochenlang hat die Europäische Kommission jede Frage über den Inhalt ihres Vertrags mit dem Impfstoffhersteller AstraZeneca mit dem Verweis auf die vereinbarte Vertraulichkeit abgeschmettert. Die Ankündigung des Konzerns, voraussichtlich bis Ende März nur ein Viertel der zugesagten 100 Millionen Dosen seines Corona-Impfstoffs liefern zu können, hat die Kommission zu einem Meinungsumschwung bewegt. Am Freitag veröffentlichte sie den 41-seitigen Vorkaufvertrag über 300 Millionen Dosen, zuzüglich einer Option auf 100 Millionen weitere. Was genau steht in diesem Text?
Erstens ist festzuhalten, dass dies ein einklagbarer Vertrag ist. Zuletzt haben Spekulationen die Runde gemacht, es handle sich nur um eine beiderseitige Willensbekundung ohne rechtliche Pflichten. Dem ist nicht so. In Artikel 18 Absatz 5 ist für den Streitfall vorgesehen, dass die Kommission (sie agiert stellvertretend für die 27 EU-Mitgliedstaaten, von denen sie am 18. Juni vorigen Jahres bevollmächtig worden ist) und AstraZeneca etwaigen Streit zunächst „in gutem Glauben“ und außergerichtlich beizulegen haben. Misslingt dies, dürfen beide Parteien ausschließlich die Gerichte in Brüssel anrufen; es gilt belgisches Recht.