Straftat

Mord an Ex-Freundin: Bei Tat im Vollrausch nur drei Jahre Haft

Der Verdächtige war so schwer alkoholisiert, dass er zuerst nicht vernommen werden konnte.
Der Verdächtige war so schwer alkoholisiert, dass er zuerst nicht vernommen werden konnte.Imago Images
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Der Tatverdächtige verweigerte der Wiener Polizei die Aussage. Für seine Strafverfolgung wird die Frage relevant: War der Verdächtige noch zurechnungsfähig?

Wien. Der 42-jährige Mann, der seine Ex-Freundin am Donnerstagabend erschossen haben soll, wurde zunächst ins Spital und erst danach in eine Justizanstalt gebracht. Rechtlich von Bedeutung könnte in dem Fall noch die Frage werden, in welchem Zustand die Tat ausgeübt wurde. Der Verdächtige war so schwer alkoholisiert, dass er zuerst nicht vernommen werden konnte. Später verweigerte er die Aussage, wie eine Polizeisprecherin zur „Presse“ sagt.

Wer Straftaten in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch begeht, kann aber nicht etwa wegen Mordes (Strafdrohung bis zu lebenslang) verurteilt werden. Diesfalls könnte man den Täter nur wegen „Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung“ belangen. Darauf stehen maximal drei Jahre Haft. Eine starre Promillegrenze gibt es dabei nicht. Es müsste unter Bezugnahme auf die individuelle Konstitution des Mannes geklärt werden, ob er noch zurechnungsfähig war.

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Unterdessen hat die Polizei in Floridsdorf einen Mann in der Wohnung seiner Ex-Freundin angetroffen, obwohl gegen ihn ein Betretungsverbot besteht. Bei der Festnahme drohte er der Frau erneut mit dem Umbringen. (aich/mpm)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.05.2021)

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