Fluggastrechte

EuGH: Um mehr als eine Stunde vorverlegter Flug gilt als annulliert

Wenn ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wird, gilt er als annulliert.
Wenn ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wird, gilt er als annulliert.(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Der Gerichtshof spricht betroffenen Passagieren eine Ausgleichszahlung zu. Die Vorverlegung durch die Airline könne nämlich für die Fluggäste zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen.

Wenn ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wird, gilt er als annulliert. Die Vorverlegung durch die Airline könne nämlich für die Fluggäste zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. Passagiere hätten also Anspruch auf die in der Fluggastrechteverordnung vorgesehene Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro. (Az. C.146/20 u.a.)

Wenn ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wird, gilt er als annulliert. Die Vorverlegung durch die Airline könne nämlich für die Fluggäste zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. Passagiere hätten also Anspruch auf die in der Fluggastrechteverordnung vorgesehene Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro. (Az. C.146/20 u.a.) Es ging um mehrere Klagen, unter anderem gegen AUA und Laudamotion.

Die EuGH traf eine Reihe an Klarstellungen zu mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen Fluggästen sowie den Unternehmen Airhelp und flightright auf der einen Seite und den Fluggesellschaften Azurair, Corendon Airlines, Eurowings, Austrian Airlines und Laudamotion auf der anderen Seite. Passagieren stehen bei Annullierung oder Verspätung 250, 400 oder 600 Euro je nach Flugdistanz zu. Auch ein vorverlegter Flug könne als annulliert gelten, so der EuGH.

Airlines können Regressforderungen stellen

Der EuGH entschied auch, dass ein Fluggast selbst dann Ansprüche gegen eine Airline haben kann, wenn das von ihm beauftragte Touristikunternehmen den Flug gar nicht gebucht habe. Wenn der Reiseveranstalter dem Fluggast nämlich einen Beleg über den Flug ausgestellt habe, gelte dieser Beleg als bestätigte Buchung. Vom Passagier könne nicht verlangt werden, dass er sich Informationen über die Beziehungen zwischen dem Reiseunternehmen und dem Luftfahrtunternehmen beschaffe, erklärte der EuGH. Die Airline könne ihrerseits Regressforderungen an den Reiseveranstalter stellen.

In den konkreten Fällen müssen die Gerichte, die dem EuGH die Fragen zum EU-Recht vorgelegt hatten - das Landgericht Düsseldorf und das Landesgericht Korneuburg in Niederösterreich - über die Klagen entscheiden.

(APA/AFP)

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