Wer mit befristeten „Gratis“-Angeboten wirbt, muss das dann auch einhalten – und zwar wortwörtlich. Das zeigt ein Streitfall, den nun der OGH entschieden hat.
Wien. Verbraucherschutz bei irreführenden Werbeaussagen: Dazu geht es in der Judikatur jetzt Schlag auf Schlag. Erst kürzlich hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass bei falschen Produktbeschreibungen ein Anspruch auf außervertraglichen Schadenersatz bestehen kann („Die Presse“ berichtete). Eine weitere OGH-Entscheidung (4 Ob 84/21p) betrifft nun ein angeblich nur kurzfristig verfügbares „Gratis“-Angebot.
Solche Versprechen sollten Unternehmen lieber nicht leichtfertig geben, soviel steht nun fest. „Jetzt gratis bis Jahresende“ – mit diesem Slogan warb der Telekombetreiber T-Mobile (Markenname Magenta) im Oktober 2019 um Neukunden fürs Glasfaser-Internet. Bei Bestellung bis zum 28. Oktober war man demnach bis zum Jahresende von der Grundgebühr befreit.