Die Belastung des Görtschitztals mit Hexachlorbenzol wirft Fragen nach Ersatzansprüchen von Anrainern auf. Zuerst müssen aber Vorfragen geklärt werden.
Graz. Anlässlich des HCB-Skandals im Kärntner Görtschitztal – Lebensmittel sind dort mit Hexachlorbenzol belastet – stellen sich viele rechtliche Fragen. Am stärksten brennt den betroffenen Bewohnern des Görtschitztals unter den Nägeln, wie sie sich gegen mögliche weitere Immissionen wehren und für erlittene Gesundheits- und Vermögensschäden Ersatz erhalten können.
§ 364 Abs 2 ABGB gibt dem Liegenschaftseigentümer (auch dem Mieter oder Pächter) einen allgemeinen Anspruch auf Unterlassung der Immission gegen den Störer, also den Verursacher der Immission. Die Immission kann untersagt werden, wenn sie nach dem ortsüblichen Verhältnis das gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt. Immissionen, die Leben oder Gesundheit ernsthaft gefährden, sind keinesfalls zu dulden. Der Störer muss nicht unmittelbarer Nachbar sein. Es reicht, dass durch die Immission die Liegenschaft beeinträchtigt wird. All dies scheint nach den Medienberichten gegeben zu sein.
Allerdings nimmt § 364a ABGB dem Anspruchsberechtigten den Unterlassungsanspruch in jenen Fällen, in denen die Immission aus einer behördlich genehmigten Anlage herrührt, allerdings nur insoweit, als die Anlage auch konsensmäßig betrieben wurde. Gleichsam als Ersatz für die Verwehrung des Unterlassungsanspruchs (im Interesse der produzierenden Industrie) gibt es einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch des Betroffenen.
Schmerzengeld nicht umfasst
Ersatzansprüche bestehen jedoch nur für jene Schäden, die durch Einwirkungen entstanden sind, die nicht zu dulden gewesen wären. Es sind also nur solche Schäden ersatzpflichtig, die das nach dem ortsüblichen Verhältnis zu duldende gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Die Höhe des Ersatzes umfasst zwar die Schadloshaltung und den entgangenen Gewinn nach den subjektiven Verhältnissen des Geschädigten. Die Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden ist aber umstritten, sollte jedoch den Wert der besonderen Vorliebe umfassen, der sich aus einer gefühlsmäßigen Sonderbeziehung zu einer Sache ergibt. So wären etwa die Wertminderung der Liegenschaft oder die Minderung der Pachterträge ersatzfähig, nicht jedoch Schmerzengeldansprüche bei Gesundheitsschäden.
Nach einer Entscheidung des OGH aus 1978 (6 Ob 671/78) sind Schmerzengeldansprüche vom Ausgleichsanspruch des § 364a unmittelbar nicht umfasst. Sie erfordern eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung. Der Geschädigte muss Verschulden und Kausalität nachweisen; das erhöht sein Prozess(kosten)risiko.
Wer immer aber Ansprüche gegen den mutmaßlichen Verursacher der HCB-Belastung, das Zementwerk Wietersdorf, erheben will, sollte abwarten, bis wichtige Vorfragen einwandfrei geklärt sind: nach der Schadstoffbelastung ebenso wie danach, ob sich das Werk an seine Bewilligung gehalten hat.
Dr. Gruber ist Partner bei Held Berdnik Astner und Partner Rechtsanwälte GmbH.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.12.2014)