Risikogruppen dürfen laut einem Regierungsbeschluss nur noch im Home-Office beschäftigt werden. Beim Härtefallfonds soll es Nachbesserungen geben.
Durch das Coronavirus gefährdete Personen sollen nur noch im Home-Office tätig sein dürfen. Ist das nicht möglich, sollen sie verpflichtend freigestellt werden, gab die Bundesregierung am Montag bekannt. Die Lohnkosten sollen den Arbeitgebern in diesem Fall abgegolten werden. Wer aller als gefährdete Person gilt, war allerdings zu Redaktionsschluss dieser Ausgabe noch nicht abschließend geklärt. Von Arbeitnehmervertretern kam indes die Forderung, die Freistellung auch auf Arbeitnehmer auszuweiten, die mit gefährdeten Personen im gemeinsamen Haushalt leben.
Härtefallfonds: Nachbesserung
Nachbesserungen versprechen das Finanz- und das Wirtschaftsministerium beim sogenannten Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmen. In der zweiten Phase, ab 16. April, sollen auch jene Hilfe erhalten, die aktuell die Kriterien für die Soforthilfe in Höhe von 1000 Euro nicht erfüllen. Zum Beispiel die Mehrfachversicherten mit höherem Einkommen oder auch Personen, die erst heuer im Jänner ihr Unternehmen gegründet haben. An den genauen Definitionen und an der Ausweitung der Anspruchsberechtigten wird aktuell gearbeitet.
Mit Stand Montagnachmittag hat die Wirtschaftskammer 70.000 Anträge zum Härtefallfonds erhalten, 90 Prozent davon seien bereits genehmigt und ausbezahlt worden, erklärte ein Sprecher. In der zweiten Phase gibt es Zuschüsse von maximal 2000 Euro pro Monat, insgesamt für drei Monate maximal 6000 Euro.
Die Kriterien für den weitaus größeren Notfallfonds, jetzt Coronakrisenfonds genannt, werden derzeit noch ausgearbeitet. Es geht um 15 Milliarden Euro, die entweder als Kredit und/oder als Zuschuss zu den Betriebskosten an jene Unternehmen ausbezahlt werden, die aufgrund der Verordnungen der Regierung keinen Umsatz mehr haben. Ende dieser Woche sollen Fonds und Kriterien im Nationalrat beschlossen werden, erste Gelder sollen kommende Woche fließen.
Unklar war bislang auch, wie lang die rückwirkenden Anträge auf Kurzarbeit gestellt werden können. „Das AMS hat am Wochenende klargestellt, dass die rückwirkende Antragstellung (ab frühestens 1. März 2020) auch noch nach dem 31. März 2020 bis auf Weiteres möglich sein wird“, gibt Rechtsanwalt Roland Gerlach in diesem Punkt Entwarnung.
Lohnaufrollung bei Kurzarbeit
Im Lauf der Woche solle es zudem Informationen einer dafür eingesetzten Arbeitsgruppe geben, wie die Kurzarbeit in der Lohnverrechnung im Detail abzurechnen ist. Vor diesem Hintergrund empfiehlt Gerlach Unternehmen, in denen die Löhne im Nachhinein bezahlt werden, „den März wie die Monate zuvor abzurechnen, also 100 Prozent netto auszubezahlen“. Zu den Lohnabrechnungen sollte ein Begleittext ausgegeben werden, aus dem hervorgeht, „dass im Hinblick auf die Einführung von Kurzarbeit im Rahmen der Aprilabrechnung eine Gegenrechnung der Märzzahlung erfolgen wird, da die notwendigen Informationen zur Berechnung der Nettogehälter noch nicht zur Gänze vorliegen“. Arbeitgeber sollten ausdrücklich darauf hinweisen, „dass sich das Märzgehalt noch nachträglich ändern kann und dies bei der Abrechnung im April berücksichtigt wird“.
Geringfügig Beschäftigte
Eine andere Frage, mit der sich Unternehmen herumschlagen, betrifft geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Darf man einen Mitarbeiter, dessen Dienstverhältnis aufgelöst wurde, bis zur Wiedereinstellung geringfügig beschäftigen, weil man ihn in einem eingeschränkten Ausmaß weiterhin braucht? Das sei möglich, jedoch nicht sofort, erklärt Anna Mertinz, Arbeitsrechtsexpertin in der Kanzlei KWR. Laut Arbeitslosenversicherungsgesetz bestehe nämlich die Voraussetzung, „dass im Fall eines geringfügigen Dienstverhältnisses während des Arbeitslosengeldbezugs beim selben Arbeitgeber eine Wartefrist von mindestens einem Monat ab Beendigung des alten Dienstverhältnisses eingehalten werden muss“. Beginnt der Dienstnehmer unmittelbar im Anschluss oder innerhalb von einem Monat ab Beendigung (Abmeldung) seiner alten Stelle beim selben Dienstgeber ein geringfügiges Dienstverhältnis, „hat er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er nach dem Gesetz nicht als arbeitslos gilt“, warnt Mertinz.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 31.03.2020)