Darf man jetzt einfach in den Flieger steigen? Und was riskiert man, wenn man nach einer Reise in Quarantäne muss?
Wien. Vor einem Jahr war das Szenario ähnlich: Vor dem Sommer wurden coronabedingte Einschränkungen gelockert, Auslandsreisen wurden teilweise wieder möglich. Jetzt erleben wir das zum zweiten Mal. Für Arbeitnehmer, die verreisen wollen, wird so ein rechtliches Thema wieder aktuell: Darf man – vorausgesetzt, man erfüllt die komplexen 3-G-Regeln – einfach in den Flieger steigen? Oder hat der Arbeitgeber da etwas mitzureden?
Vom Grundsatz her gilt heuer dasselbe wie im Vorjahr: Man muss zwar dem Arbeitgeber weder sein Reiseziel nennen, noch darf dieser eine private Reise verbieten. Kann man dann jedoch den Dienst nicht rechtzeitig antreten, weil man entweder dort – oder nach der Rückkehr daheim – in Quarantäne muss, können finanzielle Nachteile drohen. Ist Home-Office keine Option, muss man zwar für die Dauer der Quarantäne vom Dienst freigestellt werden. Je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls kann man aber für diese Zeit seinen Entgeltanspruch verlieren. Die Frage, die sich dann stellt: Ist man am verspäteten Dienstantritt schuld? Schon vor Covid konnte es laut Judikatur als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden, wenn man eine dezidierte Reisewarnung des Außenministeriums ignoriert hat.