Gelten für Arbeiter in Hotellerie und Gastronomie die alten, kurzen Fristen weiterhin? Das hatte der OGH zu entscheiden.
Wien. Seit Oktober des Vorjahres gelten für Arbeiter und Angestellte gleiche Kündigungsfristen – mit grundsätzlich sechs Wochen als Minimum, wenn der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht. Durch Kollektivvertrag können jedoch für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.
Hotellerie und Gastronomie würden das gern tun, darüber hatte kürzlich der Oberste Gerichtshof (OGH) zu entscheiden (9 ObA116/21f). Grund war ein Streit zwischen den Fachverbänden Hotellerie und Gastronomie in der Wirtschaftskammer (WKÖ) und dem Gewerkschaftsbund, ob die bisherigen Kündigungsbestimmungen des Kollektivvertrags für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe auch nach Inkrafttreten der Neuregelung weiterhin in Geltung sind. Dieser KV sieht eine 14-tägige Kündigungsfrist vor.