510 Euro Strafe für private Online-Vermietung in Wien

Die Überlassung von Küchenutensilien kann als Sachmiete durchgehen, die Verabreichung von Speisen deutete hingegen in Richtung Gastgewerbe.
Die Überlassung von Küchenutensilien kann als Sachmiete durchgehen, die Verabreichung von Speisen deutete hingegen in Richtung Gastgewerbe.Getty Images
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Wer ein Ferienappartement mit Nebenleistungen wie Bettwäsche und WLAN-Zugang über Internetportale anbietet, braucht eine Gewerbeberechtigung. Das bestätigt der VwGH.

Wien. Braucht man eine Gewerbeberechtigung, wenn man über Onlineplattformen wie Booking.com oder Airbnb Räumlichkeiten vermietet? Das ist eine der Fragen, mit denen sich jeder auseinandersetzen sollte, der mit diesem Geschäftsmodell zu Geld kommen will. Höchstgerichtliche Klarstellungen sind rar. Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) lässt nun aber erkennen, dass die Frage tendenziell mit Ja zu beantworten ist – was einem Betroffenen 510 Euro Geldstrafe eintrug.

Der in der Steiermark lebende Eigentümer einer Wohnung in Wien hatte diese auf verschiedenen Onlineplattformen für 85 pro Nacht als Ferienappartement angeboten. Die Gäste kamen meist für eine oder zwei Nächte, ausnahmsweise einmal für eine ganze Woche. Im Preis enthalten war auch die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern, ferner ein kostenloser WLAN-Zugang, die Nutzung eines Flachbildfernsehers und die Endreinigung. Solche Nebenleistungen spielen eine Rolle, wenn es gilt, das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten gegen Entgelt rechtlich einzuordnen.

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