Einige Erleichterungen wurden beschlossen, sie gelten jedoch nur vorübergehend während der Coronakrise.
Wien. Im Zuge des jüngsten Covid-19-Gesetzespaketes wurden neben Neuerungen bei der Sonderbetreuungszeit auch weitere Regelungen erlassen, die für Berufstätige relevant sind. Unter anderem soll ein Bonus, der Beschäftigten für ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt wird, bis zu einem Betrag von 3000 Euro steuerfrei bleiben.
Weiters ist vorgesehen, dass das Pendlerpauschale aufrecht bleibt, wenn man jetzt im Home-Office arbeitet oder in Kurzarbeit ist. Ebenso wurde eine Sonderregelung für Unfälle getroffen, die sich im Home-Office ereignen: Sie werden als Arbeitsunfälle anerkannt, und zwar unabhängig davon, ob man ein eigenes Arbeitszimmer hat oder nicht. Das Home-Office gilt für diese Zeit als Arbeitsstätte. Das ist allerdings ausdrücklich auf die Zeit der Corona-Krise beschränkt – was den Bedarf nach einer klaren Regelung für die Zeit danach umso dringlicher macht. Denn es ist anzunehmen, dass auch künftig häufiger von daheim aus gearbeitet wird als bisher.
Sonderregeln für Gesundheitsberufe
Sonderregelungen gibt es laut Parlamentskorrespondenz auch für Ärzte, die ihre Praxis aufgegeben haben und während der Pandemie ihren Beruf wieder ausüben. Sie sollen keine steuerlichen Nachteile erleiden.
Pensionierte Angehörige von Gesundheitsberufen, die vorübergehend wieder ins Berufsleben zurückzukehren, erhalten zudem auch dann ihre Pension weiter, wenn sie eine Korridorpension oder eine andere Form der Frühpension in Anspruch nehmen.
Durch eine Klarstellung im Einkommensteuergesetz stehe jetzt außerdem fest, dass Zuwendungen aus dem Krisenbewältigungsfonds, dem Härtefallfonds und dem Corona-Krisenfonds sowie vergleichbare Zuwendungen der Länder, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen zur Bewältigung der Corona-Krise steuerfrei sind. (cka)
("Die Presse", Print-Ausgabe, 09.04.2020)