In einer gemeinnützigen Wohnanlage wird seit Jahren über die Aufteilung der Fernwärmekosten gestritten. Ein Wohnungsinhaber hat keinen Fernwärmeanschluss, muss aber laut OGH trotzdem mitzahlen. Nur wie viel genau steht noch nicht fest.
Wien. Die Heizsaison wird teuer, so viel steht fest. In Mehrfamilienhäusern mit gemeinsamer Wärmeversorgung kann es daher umso wichtiger werden, dass die Aufteilung der Kosten wenigstens annähernd dem tatsächlichen Verbrauch entspricht. Die Kostenverteilung richtet sich in solchen Gebäuden meist nach dem Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG). Dessen Regelungen sind jedoch reichlich komplex und teilweise unklar. Oft genug gibt die Kostenverteilung daher Anlass zum Streit.
Wenn dann auch noch einzelne Wohnungen nicht an die gemeinsame Anlage angeschlossen sind, stellt sich eine weitere Frage: Müssen die Mieter oder Eigentümer solcher Wohnungen trotzdem für die zentrale Wärmeversorgung mitzahlen? Und ja, darauf läuft es letztlich hinaus: Ein Hinausoptieren aus dem HeizKG sei nicht möglich, bekräftigte der Oberste Gerichtshof kürzlich (10 Ob 36/21y).
Jahrelanger Rechtsstreit
Es war bereits der zweite Rechtsgang in einem Streitfall zwischen einer gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft und einem Wohnungsinhaber. Das Verfahren zieht sich schon jahrelang hin, der Ausgang ist weiterhin offen. Das Haus, um das es geht, ist an die Fernwärme angeschlossen. Zunächst hatten die Nutzungsberechtigten der Wohnungen Einzelverträge mit der Fernwärmegesellschaft und rechneten ihre Heizkosten direkt mit dieser ab – jedoch ohne dass die tatsächlichen Kosten überhaupt ermittelt wurden.